1.1 Für alle unsere Lieferungen und Leistungen, auch aus künftigen Geschäftsabschlüssen, gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Ergänzende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen gelten die vorliegenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen als angenommen. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlicher Sondervermögen.
2.1 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Alle Verträge kommen mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Übergabe der Ware bzw. Erbringung der Leistung zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind unser Angebot, unsere Auftragsbestätigung und diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.
2.2 Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Waren gelten ausschließlich diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart sind. Ohne eine solche Vereinbarung gilt die Produktbeschreibung, die auf der Webseite und in den Katalogen bzw. in unserer Auftragsbestätigung genannt ist. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2.3. LTT ist stets bemüht, die in Prospekten und auf der Webseite gemachten Angaben aktuell nach dem Stand der Wissenschaft und Technik und nach den Angaben der Zulieferer zu ermitteln. Aufgrund unterschiedlicher Meßmethoden lässt es sich jedoch nicht ausschließen, dass die in den Produktbeschreibungen angegebenen technischen Werte bei Vergleichsmessungen in der Regel bis zu einem Prozentbereich von 10% über- oder unterschritten werden.
Erklärungen unsererseits zur Beschaffenheit der Ware stellen nur dann eine Zusicherung bzw. Beschaffenheitsgarantie dar, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich als Zusicherung bzw. Beschaffenheitsgarantie bezeichnet haben.
2.4. LTT räumt dem Kunden an den Software Produkten von LTT und den erzielten Arbeitsergebnissen nach erfolgter Vergütung das nicht ausschließliche, zeitlich unbegerenzte, einfache Recht ein, diese im vereinbarten Umfang für interne Zwecke zu nutzen. Nutzungsrechte an Fremdprodukten bestimmen sich ggf. nach den beigefügten Bedingungen des Herstellers.
Alle Rechte an der von uns erstellten Software und den dazugehörigen Unterlagen sowie an Änderungen, die wir vorgenommen haben, verbleiben bei uns.
Der Kunde darf die Software nur insoweit vervielfältigen, als dies zu Sicherungszwecken notwendig ist. Hierbei ist ein Hinweis auf unser Urheberrecht auf der Sicherungskopie anzubringen oder darin aufzunehmen. Dokumentation und sonstiges Material dürfen nicht vervielfältigt werden.
Schutzrechts- und Copyrightvermerke dürfen nicht beseitigt werden.
2.5 Für die Entwicklung von individueller Software oder ähnlicher Leistungen ist Grundlage ausschließlich das Feinkonzept in seiner Endfassung bzw. die vereinbarte Leistungsbeschreibung. Teilleistungen können gesondert in Rechung gestellt werden.
Ändert der Kunde im Rahmen eines Auftrages seine Anforderungen, kann LTT eine angemessene Anpassung ihrer Vergütung verlangen, soweit sich die Änderung darauf auswirkt. Vereinbarte Fertigstellungstermine verschieben sich in einem solchen Falle entsprechend. Der Kunde hat das Änderungsverlangen in schriftlicher Form zu fassen. LTT wird diesen Antrag unverzüglich prüfen und dem Kunden das Ergebnis schriftlich mitteilen. Kommt eine Einigung über die Anpassung des Auftrages nicht zustande, wird dieser mit dem vereinbarten Inhalt fortgeführt.
Werkleistungen unterliegen der Abnahme. Für abgrenzbare Teilleistungen kann LTT die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt die Gesamtleistung mit der letzten Teilabnahme als abgenommen.
LTT erklärt dem Kunden gegenüber unter Hinweis auf die nachfolgende Abnahmefiktion die Abnahmefähigkeit der Leistung. Nach dieser Erklärung hat der Kunde die jeweilige Leistung sofort zu testen und innerhalb von 10 Arbeitstagen die Abnahme zu erklären. Die Abnahme ist zu erklären, wenn die Leistung in wesentlichen Teilen den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Anforderungen entspricht. Die Abnahme gilt vom Kunden auch mit Unterzeichnung des Einsatzberichtes oder Nutzung im Echtbetrieb als erteilt. Nimmt der Kunde die Abnahmen innerhalb der vorgenannten Frist nicht vor, gilt die Abnahme als erteilt, wenn nicht gleichzeitig berechtige Mängel entsprechend gerügt werden. Als abnahmehindernde Mängel gelten nur Mängel, die eine Gesamtfunktionalität erheblich beeinträchtigen. Das Abnahmeverfahren wird von LTT definiert, wobei es Sache des Kunden ist, die Testdaten zur Verfügung zu stellen. Bei der Abnahme ist ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, dem die Liste der ggf. festgestellten Fehler beigefügt wird.
Wesentliche Mängel sind LTT unverzüglich und in nachvollziehbarer Form mitzuteilen. Diese werden in angemessener Zeit von LTT beseitigt. Anschließend findet eine erneute Abnahme im Hinblick auf den gerügten Mangel statt.
3.1 Sofern zwischen den Parteien nichts anderweitiges vereinbart ist, gilt die Lieferung „ab Werk“ (Incoterms 2000). Sämtliche Transport- und Lieferkosten sind vom Kunden zu tragen.
3.2 Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich so bestätigt haben. Liefertermine bezeichnen den Abgang ab Werk, bei Frei-Haus-Lieferungen den Tag des Wareneingangs beim Kunden. Angegebene Lieferfristen gelten als annähernd. Sie laufen ab Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung. Ist der Vertragspartner zur Vorleistung verpflichtet, berechnet sich die Lieferzeit ab Eingang der Gegenleistung bei uns.
3.3 Wird aus von LTT zu vertretenden Gründen ein Liefertermin nicht eingehalten, kann der Vertragspartner LTT schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Verstreicht diese ohne Lieferung, steht dem Vertragspartner lediglich ein Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Rechte, wie z.B. Schadenersatz, sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden vorliegt.
3.4 Ist LTT an der Erfüllung ihrer Verpflichtung infolge Ereignisse höherer Gewalt gehindert – gleich ob sie bei LTT oder deren Vorlieferanten eingetreten sind – so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen gleich Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streik, Warnstreik, Aussperrung und sonstige Umstände, die LTT nicht vorhersehen und auch bei Anwendung der Sorgfalt, die ihr in eigenen Angelegenheiten obliegt, nicht abwenden konnten. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, diese längere Lieferzeit abzuwarten. Wird die Lieferung unmöglich, so ist LTT von der Lieferpflicht befreit. Der Kunde kann von LTT die Erklärung verlangen, ob sie vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt LTT sich nicht, kann der Käufer insoweit vom Vertrag zurücktreten.
3.5 Unsere genannten Liefer- und Leistungstermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. LTT übernimmt kein Beschaffungsrisiko gegenüber Zulieferern.
Werden wir nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß beliefert und haben wir den Kunden unverzüglich hierüber informiert, sind wir nach zwei Wochen, gerechnet ab dem Kunden genannten Liefer- oder Leistungstermin, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern wir dem Kunden etwaig gezahlte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
3.6 LTT bleibt vorbehalten, ohne vorherige Ankündigung jederzeit handelsübliche Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Sonstigen Konstruktionsänderungen können vorgenommen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden für diesen zumutbar sind. Der Vertragspartner kann nicht beanspruchen, dass Konstruktionsänderungen auch innerhalb einer laufenden Serie bei bereits gelieferten Geräten nachgerüstet werden.
3.7. LTT ist zu Teillieferungen berechtigt.
3.8. Die Versandgefahr geht in allen Fällen, auch bei frachtfreier Lieferung, mit dem Verlassen der Ware aus dem Hause LTT auf den Käufer über. Auf Wunsch wird die Ware durch LTT gegen Transportschäden versichert. Die Transportversicherung erlischt in jedem Fall bei Eintreffen der Ware bei Kunden bzw. bei der von ihm benannten Anlieferungsstelle.
4.1 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk zuzüglich Verpackung mit Ausnahme von Leih- und Tauschverpackung und ausschließlich Umsatzsteuer.
4.2 Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung auf ein von uns benanntes Konto fällig.
4.3 LTT behält sich nach eigenem Ermessen vor, Leistungen nur nach Vorkasse zu erbringen.
4.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Die Annahme von Wechseln und Schecks , die nur erfüllungshalber angenommen werden, bleibt vorbehalten. Durch die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks übernehmen wir in Bezug auf Protesterhebung und rechtzeitige Vorlage keinerlei Verpflichtung. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Spesen oder sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
4.5 Wird eine Gefährdung unserer Zahlungsforderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, sind wir berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Kunden sofort fällig zu stellen, sofern wir unsere Lieferungen und Leistungen bereits erbracht haben. Dies gilt auch dann, wenn wir bereits Wechsel oder Schecks angenommen haben. Eine Gefährdung liegt vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder einer Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Kunden nahelegt. Dasselbe gilt, wenn sich der Kunde mit mindestens zwei Rechnungen in Zahlungsverzug befindet. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen, in welcher er Zug um Zug gegen Erbringung der noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen nach seiner Wahl entweder die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist können wir vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden ist die Setzung einer Nachfrist entbehrlich.
4.6 Bei Zahlungsverzug sind wir unter Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.
4.7 Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig. Soweit die Aufrechnung nicht statthaft ist, steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu, im Übrigen nur in Bezug auf Ansprüche aus demselben Vertrag.
4.8 Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns bedarf unserer Zustimmung.
5.1 Erkennbare Mängel und Mengenabweichungen müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware, schriftlich gegenüber LTT gerügt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei verborgenen Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Verjährungsfrist, gegenüber LTT schriftlich zu rügen. Dem Kunden obliegt die Beweislast für alle Voraussetzungen, insbesondere für das Vorliegen des Mangels, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Rügen, ist die Haftung von LTT ausgeschlossen.
Die Mängelrüge muss eindeutige Angaben über die Art des beanstandeten Produktes, die Art des Mangels und die Lieferschein –Nr. enthalten.
5.2 Eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit gilt nicht als Sachmangel, wenn sie unerheblich ist.
5.3 Im Falle der Mangelhaftigkeit der Ware sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, wurde arglistig verschwiegen oder wird von einer von uns übernommenen Beschaffenheitsgarantie erfasst, welche dem Kunden im Garantiefall ausweislich der Garantieurkunde auch Schadenersatzansprüche einräumt.
5.4 Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen des Kunden sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung gegen Rückgabe der Ware berechtigt. Im Falle der Nachlieferung sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen , insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Orte als dem Bestimmungsort verbracht wurde. Der Kunde kann seine sonstigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte nur dann geltend machen, wenn er uns erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, wir die Nacherfüllung verweigern, sie fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist. Eine Fristsetzung ist im Falle der Minderung, des Rücktritts und der Aufwendungsersatzanspruches dann nicht erforderlich, wenn der Kunde unsere Ware als Folge ihrer Mangelhaftigkeit von einem Verbraucher zurücknehmen musste oder ein Verbraucher ihm gegenüber den Kaufpreis gemindert hat.
5.5. Die Verjährungsfrist beträgt in Mangelfällen ein Jahr ab Ablieferung der Kaufsache an den Kunden. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gehen vor.
6.1 Wir haften in jedem Fall unbeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haften wir für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt, bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
6.3 In allen sonstigen Fällen sind Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorliegt. Unsere Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6.4 Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
6.5 Sollten wir dem Kunden im Rahmen einer Beschaffenheitsgarantie bei Vorliegen eines Mangels bestimmte Rechte eingeräumt haben, bleiben solche Rechte von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
6.6 Die Verjährungsfrist beträgt in Fällen der Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten des Schuldverhältnisses, d.h. bei Verletzung unserer Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, ein Jahr ab Ablieferung der Kaufsache an den Kunden. Ist es nicht zur Ablieferung der Kaufsache gekommen, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres in welchem der Anspruch entstanden ist. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gehen vor.
7.1 Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, unser alleiniges Eigentum.
7.2 Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Kunden erfolgt stets für uns als Hersteller, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird unsere Ware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Sache zur Zeit der Verarbeitung. Für das durch Verarbeitung entstehende Produkt gilt im Übrigen das Gleiche wie für unsere unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), Versicherungsansprüche sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlustes der Ware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Steht uns nur Miteigentum an der Vorbehaltsware zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf Basis des Rechnungswertes) entspricht. Beim Weiterverkauf der Ware hat sich der Kunde gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Der Kunde ist dann nicht zum Weiterverkauf der Ware an Dritte berechtigt, wenn die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf einem Abtretungsverbot unterliegt.
7.4 Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt oder unsere Forderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen. Der Besteller hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen.
7.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Unsere Interventionskosten trägt der Kunde.
7.6 Der Kunde ist berechtigt, von uns die Freigabe von Forderungen insoweit zu verlangen, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Etwa freizugebende Forderungen wählen wir aus.
7.7 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, unsere Vorbehaltsware auch ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden einstweilen herauszuverlangen - durch Herausgabe oder Rücksendung an uns - oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu fordern. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind jederzeit bereit, dem Besteller die zurückgenommene Ware Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises wieder zu übergeben.
7.8 Sollte sich bei Lieferungen ins Ausland der unter Ziffer 7 vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht in das fremde Recht einfügen, sollen die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt so umgedeutet werden, dass er sich in das fremde Recht einfügt und dass er den unter Ziffer 7 getroffenen Bestimmungen nahe kommt.
8.1 Sämtliche Geschäftsbeziehungen der LTT unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
8.2 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Geschäftssitz von LTT.
9.1 Ausschließlicher beiderseitiger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Würzburg. Wir haben jedoch auch das Recht, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
9.2 Auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Würzburg, Bundesrepublik Deutschland [Artikel 17 des europäischen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung in gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 (EuGVÜ)]. Wir behalten uns das Recht vor, auch jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des EuGVÜ vom 27.09.1968 zuständig ist.
Stand Oktober 2005